Gemeinsame Pfarrstelle

Die Ev.-reformierte und die Ev.-altreformierte Gemeinde Laar sowie die Synoden beider Kirchen haben am 25. Mai 2009 im Beisein und unter Mitwirkung der Vertreter beider Synoden einen Vertrag geschlossen, der die pastorale Versorgung der beiden Gemeinden für die nächsten Jahre sichert.

Beide Gemeinden teilen sich seit dem 01.08.2009 je zur Hälfte eine Pfarrstelle – unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbständigkeit.

Einzelheiten der Zusammenarbeit kann man dem nachfolgenden Vertrag entnehmen.

25-05-2009 – Vertrag zur gemeinsamen Pfarrstelle der ev.-reformierten und ev.-altreformierten Gemeinden Laars

Der Pfarrstelleninhaber, Pastor Dr. Gerrit Jan Beuker wird am 13. August 2017 verabschiedet und zum 31. August 2017 pensioniert werden.
Beide Kirchenräte haben in einer gemeinsamen Klausurtagung Anfang November 2016 über den bisherigen und künftigen Weg der beiden Gemeinden in Laar nachgedacht und anschließend je für sich einstimmig und wortgleich einen Beschluss gefasst (siehe Bericht Gemeinsame Pfarrstelle)
Im Folgenden schildern die Kirchenräte chronologisch den bisherigen gemeinsamen Weg und legen dar, warum es für beide Gemeinde notwendig und verheißungsvoll ist, diesen Weg weiterzugehen.

2016-12-14 – Bericht Gemeinsame Pfarrstelle

Der vor gut einem Jahr gestartete Zukunftsprozess der Evangelisch-reformierten Kirche ist auf große Resonanz in den Kirchengemeinden und kirchlichen Gremien gestoßen. 105 Kirchengemeinden (darunter auch die altreformierte Gemeinde Laar, zusammen mit der reformierten Gemeinde), acht Synodalverbände sowie zahlreiche Gremien und Einzelpersonen haben eine schriftliche Stellungnahme an das Moderamen der Gesamtsynode gerichtet.

2017-01-25 – Impulspapier

Gemeinsame Pfarrstelle

 

Die Ev.-reformierte und die Ev.-altreformierte Gemeinde Laar sowie die Synoden beider Kirchen haben am 25. Mai 2009 im Beisein und unter Mitwirkung der Verterter beider Synoden einen Vertrag geschlossen, der die pastorale Versorgung der beiden Gemeinden für die nächsten Jahre sichert.

Beide Gemeinden teilen sich seit dem 01.08.2009 je zur Hälfte eine Pfarrstelle - unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbständigkeit.

Einzelheiten der Zusammenarbeit  kann man dem nachfolgenden Vertrag entnehmen.

 

V e r t r a g

      Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Laar, Hauptstrasse 56, 49824 Laar, vertreten durch den Kirchenrat

und  die Evangelisch-altreformierte Kirchengemeinde Laar, Hauptstrasse 33, 49824 Laar, vertreten durch den  Kirchenrat

 sowie die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), Saarstr. 6, 26789 Leer, vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode

und die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen, Hauptstrasse 33, 49824 Laar, vertreten durch das Moderamen ihrer Synode,

 schließen zur Regelung der pastoralen Versorgung den folgenden Vertrag:

 

 § 1 Grundlegung

     (1) Die Evangelisch-reformierte und die Evangelisch-altreformierte Kirchengemeinde Laar arbeiten - bei Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit - im Bereich der pastoralen Begleitung zusammen.

     (2) Dieser Vertrag wird zunächst befristet auf fünf Jahre geschlossen. Zwischen der Evangelisch-reformierten und der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar sollen Verhandlungen und die Geltendmachung von Rechten und Pflichten vom Geist der Geschwisterlichkeit bestimmt sein. Macht einer der Vertragspartner geltend, wegen einer Änderung der bei Abschluss zu Grunde liegenden Verhältnisse am Vertrag nicht festhalten zu können, ist der andere zur Aufnahme freundschaftlicher Verhandlungen verpflichtet.

     (3) In der jeweiligen Kirchengemeinde nimmt der Kirchenrat die Leitung wahr. Diese umfasst die geistliche Leitung (Hirtenamt) und Aufsicht, die rechtliche Vertretung nach innen und außen und die wirtschaftliche Verwaltung.

 

§ 2 Pastorale Begleitung

     (1) Der/Die Pfarrstelleninhaber(in) der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar erhält im Rahmen der in Abs. 2 geregelten pastoralen Begleitung der Evangelisch-reformier-ten Kirchengemeinde Laar die Stellung eines/einer Pastoren/in der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die in Satz 1 genannte Stellung bezieht sich insbesondere auf seine pfarramtliche Tätigkeit sowie die Mitgliedschaft im Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar. Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeansprüche des Pfarrstelleninhabers der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar an die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) werden ausdrücklich ausgeschlossen; insoweit wird auf Abs. 3 verwiesen. 

     (2) Um die pastorale Begleitung in der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar zu gewährleisten, reduziert der/die Pfarrstelleninhaber(in) der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar seinen dortigen Dienstauftrag auf 50 %. Mit dem freiwerdenden Anteil übernimmt der/die Pfarrstelleninhaber(in) die pastorale Begleitung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar. Die beteiligten Kirchengemeinden haben jeweils für sich Sorge für die Regelung der  Urlaubs- und Vertretungsdienste zu tragen. 

     (3) Die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) beteiligt sich zu 50 % an der Besoldung und Versorgung des Pfarrstelleninhabers/der Pfarrstelleninhaberin der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen. Des Weiteren werden die für die Vertretung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar entstandenen Dienstreisekosten erstattet. Der/Die Pfarrstellen-inhaber(in) ist während seiner Tätigkeit bei der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar über die Rahmenverträge der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) versichert.

 

§ 3  Vikar/in

     Die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) ist bemüht, für die ersten fünf Jahre der Zusammenarbeit zwischen der Evangelisch-reformierten und der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar einen Vikar/eine Vikarin oder einen Hilfsprediger/eine Hilfspredigerin nach Laar zu versetzen. Diese(r) soll neben dem pastoralen Dienst den Prozess der Zusammenarbeit und des Zusammenwachsens beider Kirchengemeinden dokumentieren.

 

§ 4   Sonstige Kosten

     Die Kosten für die laufende Verwaltung (Bürobedarf, Telefonkosten, Porto etc.) werden von der Ev.-ref. Kirchengemeinde und der Ev.-altref. Kirchengemeinde Laar jeweils zur Hälfte getragen. Falls darüber hinaus Kosten entstehen, sind diese durch Belege nachzuweisen und dem Kostenverhältnis entsprechend von der jeweiligen Kirchengemeinde zu tragen.

 

§ 5   Beginn und Beendigung des Vertrages

     (1) Dieser Vertrag tritt am 1. August 2009 in Kraft und wird zunächst befristet auf fünf Jahre geschlossen.

      (2) Nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, solange der derzeitige Pastor der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar Inhaber der dortigen Pfarrstelle ist. Nach dem Ausscheiden des derzeitigen Pfarrstelleninhabers der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar wird über die Verlängerung des Vertrages in den Gremien der beiden Kirchengemeinden beraten und beschlossen. Für die Beschlussfassung gilt § 31 Abs. 1 der Kirchenverfassung entsprechend.

      (3) Während der in Abs. 1 geregelten Laufzeit kann dieser Vertrag von jeder der vertragschließenden Kirchengemeinden durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.