Friedhofsordnung

 

Friedhofsordnung für den Friedhof

der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar vom 08.11.2011

 

Inhaltsverzeichnis

 

  1. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Rechtscharakter, Leitung und Verwaltung des Friedhofes

§ 2 Benutzerkreis

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

§ 7 Gebühren

 

§ 8 Allgemeines

  1. Grabstätten

 

A: Reihengrabstätten

 

§ 9 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

 

B: Wahlgrabstätten

 

§ 10 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

 

C: Urnengrabstätten

 

§ 11 Urnen

 

D: Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 12 Belegung, Wiederbelegung

§ 13 Ruhezeit

§ 14 Ausheben der Gräber

§ 15 Särge und Urnen

§ 16 Graböffnung/Umbettungen

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten

§ 18 Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabstätten

§ 19 Anzeigeerfordernis für Grabmale und sonstige Anlagen

§ 20 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale und sonstigen Anlagen

§ 21 Unterhaltung der Grabmale und sonstigen Anlagen

§ 22 Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen

§ 23 Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 24 Rechtsfolgen bei Pflegevernachlässigung

  1. Bestattungen und Feiern

 

§ 25 Anmeldung der Bestattung

§ 26 Bestattungsfeiern

§ 27 Musikalische Darbietungen, andere Feiern

§ 28 Zuwiderhandlungen

§ 29 Friedhofskapelle

§ 30 Leichenkammern

 

  1. Schlussbestimmungen

 

§ 31 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

§ 32 Alte Rechte

§ 33 Allgemeine Gräberaufrufe

§ 34 Haftung

§ 35 Bekanntmachungen

§ 36 Inkrafttreten

 

 

  1. Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1

Rechtscharakter, Leitung und Verwaltung des Friedhofes

 

  1. Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Evangelisch-reformierten Kirchenge- meinde Laar in ihrer jeweiligenGröße.

 

  1. Der Friedhof ist eine im Eigentum der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar stehende unselbstständige Anstalt des öffentlichenRechts.

 

  1. Die verantwortliche Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenrat. Die Ver- waltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchli- chen und staatlichenVorschriften.

 

  1. Zur Verwaltung des Friedhofes kann der Kirchenrat einen Friedhofsausschuss bilden oder auch Beauftragtebenennen.

 

  1. Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.

 

  1. Personenbezogene Daten dürfen erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Friedhofsverwaltung erforderlichist.

 

  1. Unbeschadet von Absatz 6 dürfen personenbezogene Daten an nichtkirchliche und nichtöf- fentliche Stellen oder Privatpersonen auch dann übermittelt werden, wenn die Daten empfan- genden Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermitteln- den Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Datenübermittlung haben. Dies gilt nicht, wenn Grund zu der Annahme be- steht, dass durch die Übermittlung der Auftrag der Kirche gefährdetwürde.

 

§ 2

Benutzerkreis

 

  1. Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder, die bei ihrem Ableben ih- ren Wohnsitz in der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar hatten sowie der Perso- nen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte auf die- sem Friedhof besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung von Fehlgebo- renen und Ungeborenen im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes, soweit ein El- ternteil seinen Wohnsitz in der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar hat oder ei- nem Elternteil ein Bestattungsrecht nach Satz 1zusteht.

 

  1. Soweit der kirchliche Friedhof der einzige Friedhof am Ort ist (Monopolfriedhof) und grundsätzlich die Bestattung eines jeden Einwohners und einer jeden Einwohnerin gestatten muss, werden auf ihm auch Angehörige der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschlandbestattet.

 

  1. Angehörige anderen Glaubens sowie Personen, die keiner Glaubensgemeinschaft angehö- ren, werden auf dem Friedhof bestattet, wenn ein zu ihrer Aufnahme verpflichteter Friedhof am Ort nicht vorhandenist.

 

  1. Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung desKirchenrates.

 

 

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

 

  1. Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können in begründeten Fällen be- schränkt oder ganz außer Dienst gestellt und entwidmetwerden.

 

  1. Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden keine neuen Nutzungs- rechte mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Außerdienststellung noch Nutzungsrechte bestehen, so- fern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhe- zeiten noch nicht abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Außerdienststellung abläuft, dürfen nicht neu belegtwerden.

 

  1. Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

 

  1. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofes darf erst ausgesprochen werden, wenn keine Nutzungs- rechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätszeit vergangenist.

 

  1. Die Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. Bei Wahl- grabstätten ist außerdem der oder die Nutzungsberechtigte, sofern seine oder ihre Anschrift bekannt ist, schriftlich zubenachrichtigen.

 

§ 4

Öffnungszeiten

 

  1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für die Besu- chergeöffnet.

 

  1. In begründeten Fällen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagtwerden.

 

 

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

 

  1. Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Äu- ßerungen, die den christlichen Glauben, die Würde des Menschen oder die Ruhe der Toten verletzen, sind zu unterlassen. Die Anordnungen des Kirchenrates sind zu befolgen. Der Kir- chenrat kann Personen, die der Friedhofsordnung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofesuntersagen.

 

  1. Kinder unter acht Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Aufsicht Er- wachsenerbetreten.

 

  1. Auf dem Friedhof ist insbesondere nichtgestattet:

 

  1. ohne die nach dieser Ordnung erforderliche Zustimmung Bestattungs- und sonstige Feiern sowie Ansprachen zu halten oder den Friedhof zu solchen Zwecken zu betreten; gleiches gilt für Musik- und Gesangsdarbietungen sowie Feierlichkeiten bei und außerhalb von Be- stattungen undBeisetzungen,

  2. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen, zubefahren,

  3. Waren aller Art, auch Blumen und Kränze sowie gewerbliche Dienste anzubieten und da- für zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern oder Einmeißeln von Fir- mennamen,

  4. an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung Arbeiten jedweder Art auszu- führen,

  5. gewerbsmäßig zufotografieren,

  6. Druckschriften oder andere Medien (z.B. CD, DVD) ohne Genehmigung zuverteilen,

  7. Friedhofsabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellenabzulagern,

  8. die Friedhofsanlagen und -einrichtungen sowie die Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigen,

  9. zu lärmen, zu spielen und sich sportlich zubetätigen,

  10. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinteHunde.

 

  1. Der Kirchenrat kann von den vorstehenden Regelungen Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbarsind.

 

  1. Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenrates.

 

§ 6

Dienstleistungen

 

  1. Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zubeachten.

 

  1. Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistende, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässigsind.

 

  1. Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwer- wiegenden Verstoß ist eine Mahnungentbehrlich.

 

  1. Die Dienstleistenden haften nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuld- haftverursachen.

 

  1. Das bei dem Aufstellen der Grabmale und der Grabeinfassungen anfallende Erdreich darf nicht auf dem Friedhofsgelände verbleiben. Es hat ein Abtransport außerhalb des Friedhofsbe- reichs zu erfolgen. Die Grabeinfassungen, die Grabdenkmäler und die sonstigen Materialien sind ebenfalls abzutransportieren. Dies gilt auch für die gewerblichen Friedhofsgärtner und Floristen im Hinblick auf den bei der Durchführung der Friedhofspflege anfallenden Grab- schmuck, Pflanzschalen, Pflanztöpfe usw. Über Ausnahmen entscheidet derKirchenrat.

 

Die für die Arbeiten erforderlichen Materialien und Werkzeuge dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie kein Hindernis oder keine Gefahr bilden. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säu- bern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tages- arbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleis- tungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungser- bringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

 

 

§ 7

Gebühren

 

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der je- weils geltenden Friedhofsgebührenordnung erhoben.

 

 

  1. Grabstätten

 

 

§ 8

Allgemeines

 

  1. Die Grabstätten werden als Reihengrabstätten (§ 9 ) und Wahlgrabstätten ( § 10 )angelegt.

  2. Die Grabstätten sind in der Regel 2,50 m lang und 1,25 m breit. Im Übrigen ist der Fried- hofsplanmaßgebend.

 

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen werden nur öffent- lich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Der Nutzungsberechtigte oder die Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung ihrer oder seiner Anschrift dem Kirchenrat unverzüglich mitzuteilen. Es sind ein Friedhofsregister und ein Friedhofsplan zuführen.

 

  1. Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden nur im Bestattungsfall verliehen. Bei Wahl- grabstätten kann der Kirchenrat Ausnahmen zulassen. Der oder die Nutzungsberechtigte hat die Friedhofsordnung schriftlich anzuerkennen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Ver- pflichtung zur Anlage und zur Pflege derGrabstätten.

 

  1. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt vor- aus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt wordenist.

 

  1. EinAnspruch:

 

  1. auf Verleihung oder Wiedererwerb vonNutzungsrechten,

  2. an Grabstätten in bestimmterLage,

  3. an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit derUmgebung bestehtnicht.

 

    1. Reihengrabstätten

 

 

§ 9

Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

 

  1. Reihengrabstätten sind Erdgrabstätten (Einzelgrabstätten) für Sargbestattungen und Urnen, die im Bestattungsfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden verge- ben werden. Eine besondere Form des Reihengrabes stellen die Rasengräberfelder dar, die sich lediglich in der Gestaltung von den in Satz 1 beschriebenen Reihengräbern unterschei- den.

 

  1. Rasengräber sind einzelne Reihenurnengrabstellen und Reihensarggrabstellen, die sich auf einem besonderen Gräberfeld unter einer geschlossenen Rasendecke befinden und von den Angehörigen nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden dürfen. Außerdem dür- fen keine Grabmale errichtet und die Grabstellen nicht mit Namensschildern versehen wer- den. Auf einem gemeinsamen, von der Friedhofsverwaltung errichteten Grabmal können die Namen der auf dem Gräberfeld beerdigten Verstorbenen vollständig aufgeführt werden. Die Gebühren für die Herrichtung des gemeinsamen Grabfeldes, des Grabmals und der Anschaf- fung der Namenstafeln werden in der Friedhofsgebührenordnung geregelt. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängertwerden.

(3)Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte wird eine Bescheinigung ausgestellt, in der die genaue Lage des Reihengrabes angegeben wird.

 

(4)Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstelle bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist auf die Verpflichtungen nach § 22 Absatz 2 und die Folgen der Nichtbe- achtung hinzuweisen.

 

 

    1. Wahlgrabstätten

 

 

§ 10

Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

 

  1. Wahlgrabstätten sind Erdgrabstätten (Einzel- und Mehrfachgrabstellen), an denen ein Nut- zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Beneh- men mit dem oder der Nutzungsberechtigten vereinbartwird.

 

  1. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Be- stätigungsurkunde, in der die genaue Lage des Wahlgrabes und die Nutzungszeit angegeben wird.

 

  1. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag zulässig, über den der Kirchen- rat entscheidet. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Grabstätte um jeweils ein Jahr ver- längert werden; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Kirchenrat ist nicht verpflichtet zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Die Gebühren für die Ver- längerung richten sich nach der jeweiligenGebührenordnung.

 

  1. Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Wahlgrabstätte wiedererworben wordenist.

 

  1. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts hat der Erwerber oder die Erwerberin für den Fall seines oder ihres Ablebens aus dem hierunter genannten Personenkreis seinen oder ihren Nachfolger oder seine oder ihre Nachfolgerin im Nutzungsrecht zu bestimmen und ihm oder ihr das Nutzungsrecht durch eine schriftliche Vereinbarung zu übertragen, die erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden oder der Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem oder ihrem Ableben keine derartige schriftliche Regelung getroffen, geht das Nut- zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Nachfolger des oder der verstorbenen Nut- zungsberechtigtenüber:

 

  1. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhandensind,

  2. auf den/die Lebenspartner/Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Leben- spartnerschaft,

  3. auf die - ehelichen und nicht ehelichen - Kinder undAdoptivkinder,

  4. auf dieStiefkinder,

  5. auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter undMütter,

  6. auf dieEltern,

  7. auf die vollbürtigenGeschwister,

  8. auf dieStiefgeschwister,

  9. auf die nicht unter a) bis h) fallendenErben.

 

Der Nachfolger oder die Nachfolgerin muss der Übertragung des Nutzungsrechts zustimmen. Ist er oder sie nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu übernehmen, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere Person aus dem oben genannten Kreis (Buchstabe a-h) übertragen. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die Älteste oder der Älteste Nutzungsbe- rechtigter oder Nutzungsberechtigte. Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Kirchenrates auch von ei- ner anderen Person übernommen werden.

 

  1. Die Übertragung nach Absatz 5 Satz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung des Kirchenra- tes. Über Ausnahmen beschließt auf Antrag derKirchenrat.

 

  1. Jeder Nachfolger bzw. jede Nachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Soweit eine Umschreibung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Nutzungsberechtigten oder der Nutzungsberechtigten erfolgt, kann der Kir- chenrat über die Grabstätten anderweitig verfügen. Ist kein Nachfolger bzw. keine Nachfolge- rin vorhanden, erlöschtdieses.

 

  1. Der oder die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu er- gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt ei- nes Bestattungsfalles über andere Beisetzungen aus dem in Absatz 5 Satz 2 genannten Perso- nenkreis und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden. Kann nach dem Tode eines oder einer Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des oder der Nut- zungsberechtigten dem Kirchenrat nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, so ist der Kirchenrat nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nicht verwandter Personen (nach Absatz 5) bedarf eines Antrages des oder der Nutzungsberechtigten und der Genehmigung desKirchenrates.

 

  1. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die ge- samte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Kirchenrates. Bei Rück- gabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch aufGebührenerstattung.

 

 

§ 10 a Wahlrasengräber

 

  1. Eine besondere Form des Wahlgrabes stellen die Wahlrasengräberfelder dar, die sich lediglich in der Gestaltung von den in § 10 beschriebenen Wahlgräbernunterscheiden.

 

    1. Wahlrasengräber sind Wahlurnen- und Wahlsarggrabstätten (Einzel- und Doppelgrä- ber), die sich auf einem besonderen Gräberfeld auf dem Friedhof unter einer geschlossenen Rasendecke befinden. Es ist möglich in einer Grabstätte zwei Urnen hintereinander beizuset- zen. Es können Nutzungsrechte für Wahlurnen- und Wahlsarggrabstätten (Einzel- und Dop- pelgräber) erworben werden, wo auf dem Splittstreifen zentral eine Grabplatte in der Größe 30 cm x 50 cm ebenerdig eingelassen werden kann. Die Grabplatte sollte in einem Grauton gehalten werden. Ansonsten wird die Grabplatte auf diesem Streifen platziert. Auf dem Grab- mal dürfen nur der Name (gegebenenfalls der Geburtsname), Vorname sowie das Geburt- und Sterbedatumaufgeführtwerden.DieseGräberdürfenvondenAngehörigenimBereichdes

Splitstreifens mit Grabschmuck versehen werden. Kränze und Blumen müssen nach der Bei- setzung innerhalb von 14 Tagen von der Rasenfläche entfernt werden.

 

    1. Das Nutzungsrecht für diese Rasenwahlgrabstätten kann abweichend von § 10 Absatz 3 nicht verlängert werden. Lediglich bei der Zubelegung in einem Wahlrasengrab kann das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der angeglichenen Ruhezeit verlängertwerden.

 

 

    1. Urnengrabstätten

 

 

§ 11

Urnen

 

  1. Aschenurnen können, soweit vorhanden, in besonderen Urnenfeldern, sonst in für Erdbe- stattungen bestimmten Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten nach den für diese Grabarten geltenden Bestimmungen beigesetztwerden.

 

  1. In einem Wahlgrab können bis zu zwei Urnen beigesetztwerden.

 

  1. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder der Nutzungszeit bei Wahlgräbern wird die Asche in würdiger Weise auf dem Friedhofsgelände an geeigneter Stelle der Erde überge- ben.

 

  1. Für die im Rasengräberfeld bestatteten Urnen gelten die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 entsprechend.

 

    1. Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 12

Belegung, Wiederbelegung

 

  1. In einem Grab darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine Mutter mit ihren neugeborenen Kindern oder gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter unter ei- nem Jahr in einem Sarg zubestatten.

 

  1. In einer bereits belegten Wahlsarggrabstelle darf zusätzlich eine Urne beigesetztwerden. (3)Vor Ablauf der Ruhezeit darf ein Grab nicht wiederbelegtwerden.

  1. Der oder die Nutzungsberechtigte muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Büsche, Bäu- me, Vasen usw.) zwei Tage vor der Beisetzung auf seine oder ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet der Kirchenrat. Kommt der oder die Nutzungsberechtigte dieser Ver- pflichtung nicht nach, so kann der Kirchenrat die Handlung auf Kosten des oder der Nut- zungsberechtigten selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Zahlt der oder die Nutzungsberechtigte die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Ein Anspruch auf Wiederverwen- dung der herausgenommenen Pflanzen bestehtnicht.

 

  1. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenres- te gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken.

Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschlie- ßen.

 

  1. Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist un- zulässig.

 

  1. Bei Neuanlage einer Grabstelle ist die Höhe und die Länge der Einfassung nach dem Nach- bargrab auszurichten. Bei horizontalem Gefälle ist ein Höhenausgleich zwischen den Nachbargrabstätten vorzunehmen. Die Grabstelle ist so auszuheben, dass der Sarg waagerecht auf dem Boden aufliegt. Beim Verfüllen der Grabstelle ist es nicht zulässig, auf den Sarg auf- zutreten.

 

§ 13

Ruhezeit (1)Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. (2)Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.

(3)Die besonderen Bestimmungen für Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (sie- he auch § 31) bleiben unberührt.

 

§ 14

Ausheben der Gräber

 

  1. Die Gräber werden vom Kirchenrat oder deren Beauftragten auf Kosten des oder der Nut- zungsberechtigten ausgehoben und wiederzugefüllt.

 

  1. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges in der Regel mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne in der Re- gel mindestens 0,50m.

 

  1. Die Gräber müssen in der Regel voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrenntsein.

 

  1. Erforderlichenfalls haben die Nutzungsberechtigten gegenseitig die vorübergehende Lage- rung eines Grabaushubs zudulden.

 

§ 15

Särge und Urnen

 

  1. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag des oder der Nutzungsberechtigten die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensge- meinschaft, welcher der oder die Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehenist.

 

  1. Die Särge sollen in der Regel 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung desKirchenrates bei der Anmeldung der Bestattungeinzuholen.

  2. Kindersärge sollen Maße haben, die ihre Einsenkung in die Kindergräber ohne Schwierig- keitenermöglichen.

 

  1. Die Friedhofsverwaltung muss Särge, die gegen das Ausfließen von Leichenwasser nicht gesichert oder nicht genügend fest gearbeitet sind sowie Särge, Sargausstattungen, Sargabde- ckungen oder Leichenumhüllungen von Leichen, die in der Erde nicht zerfallen (wie z.B. PVC und PE) zurückweisen. Darüber hinaus darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zuverändern.

 

  1. Bei der Verwendung von Überurnen muss sich die eigentliche Urnenkapsel innerhalb der Ruhezeit zersetzen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststoff sowie Urnen, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zuverändern.

 

 

§ 16

Graböffnung/Umbettungen

 

  1. Die Ruhe der Toten soll nicht gestörtwerden.

 

  1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Soweit zu ermitteln, ist der oder die Nutzungsberechtigte vor der Umbettung in ein anderes Grab zuhören.

 

  1. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 24 Absatz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 24 Absatz 3 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettetwerden.

 

  1. Alle Umbettungen werden von den Beauftragten des Kirchenratesdurchgeführt.

 

  1. Die Bereitschaft, die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benach- barten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller vor Beginn der entsprechenden Arbeiten schriftlich zuerklären.

 

  1. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen odergehemmt.

 

  1. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer be- hördlichen oder einer richterlichenAnordnung.

 

 

 

 

 

 

§ 17

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und das christ- liche Empfinden nicht verletzt wird. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebrachtwerden.

 

  1. Das Ausmauern von Gräbern (Grabgewölbe, Grüfte) istunzulässig.

 

  1. Vorhandene Grabgewölbe dürfen nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewöl- be entfernt oder mit Erde verfülltwerden.

 

  1. Um eine Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeit zu gewährleisten, soll eine vollständige Grababdeckung mit Platten oder anderen undurchlässigen Materialien nichterfolgen.

 

§ 18

Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabstätten

 

Für die Gestaltung der Grabstätten in bestimmten Teilen des Friedhofes kann der Kirchenrat besondere Grabmal- und Bepflanzungsvorschriften erlassen. Der oder die Nutzungsberechtig- te wird vor dem Erwerb des Nutzungsrechts an einer solchen Grabstätte über die erlassenen Bestimmungen unterrichtet. Mit dem Erwerb bindet sich der oder die Nutzungsberechtigte un- widerruflich an die für diese Grabstätte geltenden Vorschriften.

 

§ 19

Anzeigeerfordernis für Grabmale und sonstige Anlagen

 

  1. Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind dem Kir- chenrat anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht. Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung eingetragensein.

 

  1. Mit der Aufstellung oder der Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhän- genden baulichen Anlagen darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begon- nen werden, wenn seitens des Kirchenrates in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Ver- stoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn der Kirchenrat schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Datenbestätigt.

 

  1. Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet oder geändert wordenist.

 

  1. Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und der damit zu- sammenhängenden baulichen Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt der Kirchenrat dem oder der Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Kirchenrat die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ord- nungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 21 Absatz 2.

  2. Es dürfen auf dem Friedhof nur Grabmale und sonstige bauliche Anlagen aufgestellt wer- den, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinder- arbeit“ hergestelltsind.

 

§ 20

Fundamentierung und Befestigung der Grabmale und sonstigen Anlagen

 

  1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind ent- sprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist aus- schließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabma- lanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grab- mal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung derGrabmalanlagen.

 

  1. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonsti- ge Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Pla- nung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zudokumentieren.

 

  1. Der oder die Nutzungsberechtigte oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat dem Kir- chenrat spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmalvorzulegen.

 

  1. Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Aus- bildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die an- gemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamen- tabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen kön- nen und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu do- kumentieren.

 

  1. Auftretende Versackungen sind durch den oder die Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten unverzüglich zubeheben.

 

 

 

 

 

 

 

§ 21

Unterhaltung der Grabmale und sonstigen Anlagen

  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem guten, würdigen und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der oder die jeweiligeNutzungsberechtigte.

 

  1. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen da- von gefährdet, ist der oder die Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Kirchenrat auf Kosten des oder der Nutzungsbe- rechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen)treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Kirchenrates nicht in- nerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Kirchenrat berech- tigt, dies auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon, zu entfernen. Der Kirchenrat ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Der oder die Nutzungsbe- rechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

 

  1. Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden, wenn Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ent- gegen den Bestimmungen der §§ 19 und 20 aufgestelltwerden.

 

§ 22

Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen

 

  1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut- zungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Kirchenrates entferntwerden.

 

  1. Nach Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den bisherigen Nutzungsberechtigten oder die bisherige Nutzungs- berechtigte auf seine oder ihre Kosten zu entfernen. Kommt der oder die bisherige Nutzungs- berechtigte dieser Verpflichtung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezei- ten oder der Nutzungsrechte nach, kann der Kirchenrat die Abräumung auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten selbst vornehmen oder veranlassen. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht auch für den Kirchenrat keine Verpflichtung zur Auf- bewahrung der abgeräumtenGegenstände.

 

  1. Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabsteine sollen nach Möglichkeit von der Kir- chengemeinde erhalten werden. Grabmale, die diesen Anforderungen entsprechen, können ggf. an anderer Stelle auf dem Friedhof aufgestelltwerden.

 

§ 23

Anlage und Pflege der Grabstätten

 

  1. Für die Anlage und Pflege der Grabstätten ist der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nut- zungsrechts. Absatz 7 bleibtunberührt.

 

  1. Der oder die Nutzungsberechtigte kann die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder da- mit einen zugelassenen Friedhofsgärtnerbeauftragen.

 

  1. Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts und nach jeder Bestattung hergerichtetsein.

  2. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 und 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Ver- welkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Nutzungsberechtigten haben dafür, soweit erfor- derlich, gegenseitig das Begehen der Grabstätten zudulden.

 

  1. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcha- rakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Um- gebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen nur bo- dendeckende Stauden oder flachwachsende Gehölze verwandt werden. Das Pflanzen von stark wachsenden Büschen und Bäumen istunzulässig.

 

  1. Für besondere gärtnerische Anlagen bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kirchenrates. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder die Nutzungsberechtig- te zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangtwerden.

 

  1. Die Anlage, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten bleiben ausschließlich dem Kirchenrat vorbehalten. Die Gesamtbegrünung des Friedhofes ist zudulden.

 

  1. Der Kirchenrat ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zubeseitigen.

 

  1. Aus Gründen des Umweltschutzes ist die Anlieferung und das Aufbringen jeglicher Kunst- stoffe für die Grabgestaltung, als Grabschmuck und zu Trauerfeiern (z.B. Kunststoffkranzun- terlagen, Kunststoffgebinde, Plastikblumen, -töpfe und -schalen, Grababdeckungen, Grabein- fassungen, Grabmale usw.) durch Privatpersonen und Gewerbetreibende auf dem Friedhofun- tersagt. Ebenfalls ist jeder Spritzmitteleinsatz (Herbizide, Fungizide, Pestizide u.ä.) sowie die Verwendung von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reini- gung von Grabmalen und anderen Anlagenverboten.

 

§ 24

Rechtsfolgen bei Pflegevernachlässigung

 

  1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der oder die Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung die Grabstätte innerhalb einer jeweils fest- zusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf derGrabstätte.

 

  1. Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden Reihengrabstätten von der Friedhofsverwal- tung auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet undeingesät.

 

  1. Bei Wahlgrabstätten kann der Kirchenrat die Grabstätten auf Kosten des oder der jeweili- gen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädi- gung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der oder die Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er oder sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entspre-

chende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der oder die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

 

  1. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor- derung nicht befolgt oder ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Der Kir- chenrat ist zu einer Aufbewahrung nichtverpflichtet.

 

  1. Bestattungen und Feiern

 

§ 25

Anmeldung der Bestattungen

 

  1. Die Bestattung ist beim Kirchenrat und bei dem zuständigen Pfarrer oder der zuständigen Pfarrerin rechtzeitiganzumelden.

 

  1. Dem Kirchenrat ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todes- falles oder der Beerdigungserlaubnisschein der Ordnungsbehörde vorzulegen, ohne die keine Beisetzung vorgenommen werden darf. Bei Beisetzung von Ascheurnen genügt die Beschei- nigung über die Einäscherung. Wird eine Beisetzung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrechtnachzuweisen.

 

  1. Den Zeitpunkt der Bestattung legt der Kirchenrat mit dem zuständigen Pfarrer oder der zu- ständigen Pfarrerin fest. Dabei sind die ordnungsbehördlichen Bestimmungen über den frühe- sten oder spätesten Termin zubeachten.

 

  1. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. Über Ausnahmen be- schließt derKirchenrat.

 

§ 26

Bestattungsfeiern

 

  1. Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, den der zuständige Pfarrer oder die zuständi- ge Pfarrerin leitet. Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer oder eine andere Pfarrerin be- darf der Zustimmung des Kirchenrates. Die kirchenverfassungsmäßigen Bestimmungen über die Erteilung eines Dimissoriale bleibenunberührt.

 

  1. Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Anspra- chen bedürfen der Genehmigung desKirchenrates.

 

  1. Kränze dürfen ohne besondere Erlaubnis mit kurzen Widmungsworten, die keinen wider- christlichen Inhalt haben dürfen, nach Abschluss der Bestattungsfeier niedergelegt werden. Kranzschleifen dürfen ebenfalls keine Inschriften oder Zeichen widerchristlichen Inhalts tra- gen; andernfalls können die Schleifen entferntwerden.

  2. Leichen und Aschen dürfen, wenn kein Gottesdienst und keine Feier stattfindet, nur in An- wesenheit eines Beauftragten oder einer Beauftragten des Kirchenrates bestattetwerden.

  3. Bei Bestattungsfeiern dürfen Särge nur geschlossen aufgebahrt werden. Die Aufbahrung kann untersagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragba- ren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leichebestehen.

 

§ 27

Musikalische Darbietungen, andere Feiern

 

  1. Für Musik- und Gesangsdarbietungen bei Bestattungsfeiern auf dem Friedhof und - soweit vorhanden - in der Friedhofskapelle ist vorher die Zustimmung des Kirchenrateseinzuholen.

 

  1. Andere Feierlichkeiten, Ansprachen, Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung des Kirchen- rates.

 

§ 28

Zuwiderhandlungen

 

Wer den Bestimmungen der §§ 26 und 27 zuwiderhandelt, kann durch den Kirchenrat zum Verlassen des Friedhofes aufgefordert werden.

 

§ 29

Friedhofskapelle

 

  1. Die Friedhofskapelle - soweit vorhanden - dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte derVerkündigung.

 

  1. Der Kirchenrat gestattet die Benutzung der Kapelle durch andere christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören. Die Anmeldung hat rechtzeitig beim Kirchenrat zuerfolgen.

 

  1. Die Benutzung der Kapelle durch andere Religions- oder Weltanschauungs-gemeinschaf- ten bedarf der vorherigen Zustimmung desKirchenrates.

  2. Die Benutzung der Kapelle wird nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche Anord- nungenentgegenstehen.

 

  1. Die Ausschmückung der Friedhofskapelle erfolgt im Einvernehmen mit denKirchenrat.

 

§ 30

Leichenkammern

 

  1. Die Leichenkammern dienen zur Aufbahrung der Leichen bis zu deren Bestattung. Die Särge dürfen nur durch zugelassene Bestatter im Sinne von § 6 Absatz 2 geöffnet und ge- schlossenwerden.

 

  1. Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, sowie Särge, in de- nen Verstorbene von auswärts überführt worden sind, dürfen nur mit Genehmigung des zu- ständigen Gesundheitsamtes geöffnetwerden.

 

  1. Die Aufbahrung von Verstorbenen kann nicht gestattet werden, wenn gesundheits-aufsicht- liche Anordnungenentgegenstehen.

  2. Die Ausschmückung der Leichenkammern erfolgt im Einvernehmen mit demKirchen-rat.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

§ 31

Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

 

Die Verpflichtung zur Erhaltung und Pflege der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherr- schaft, an denen ein dauerndes Ruherecht besteht, obliegt nach dem Grundgesetz der Bundes- republik Deutschland. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Bestimmungen des Bundesge- setzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft - Gräberge- setz - in der jeweiligen Fassung.

 

§ 32

Alte Rechte

 

  1. Bei Grabstätten, über welche der Kirchenrat bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits ver- fügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigenVorschriften.

 

  1. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten die- ser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 10 Absatz 1 dieser Ord- nung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestat- tung und nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieserOrdnung.

 

  1. Im Übrigen gilt dieseFriedhofsordnung.

 

§ 33

Allgemeine Gräberaufrufe

 

Zur Klärung von Nutzungszeiten und zur Feststellung des oder der zuständigen Nutzungs- be- rechtigten kann der Kirchenrat allgemeine Gräberaufrufe unter Bestimmung von Ausschluss- fristen erlassen. In diesen Gräberaufrufen ist auf die Rechtsfolgen im Falle einer Nichtbeach- tung hinzuweisen.

 

§ 34

Haftung

 

  1. Der oder die Nutzungsberechtigte haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen für alle Schäden, die durch von ihm oder ihr errichtete Grabmale, Einfriedigungen oder sonstige Anlagenentstehen.

 

  1. Der Kirchenrat haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- undÜberwachungspflichten.

 

§ 35

Bekanntmachungen

 

  1. Diese Friedhofsordnung wird amtlich bekannt gemacht durch eine (Hinweis-) Veröffentli- chung im kommunalen bzw. staatlichen Amtsblatt. Daneben erfolgt eine auszugsweise Be- kanntmachung in der/den örtlichenTageszeitung(en).

  2. Absatz 1 ist ebenfalls im Falle des § 3 Absatz 5 (Außerdienststellung und Entwidmung) anzuwenden.

 

  1. Für alle anderen nach dieser Friedhofsordnung erforderlichen Bekanntmachungen genügt eine Bekanntmachung durch Aushang und Kanzelabkündigung. Ein allgemeiner Gräberaufruf nach § 33 ist jedoch zusätzlich in der/den örtlichen Tageszeitung(en) bekannt zugeben.

 

§ 36

Inkrafttreten

 

  1. Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen derselben werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, falls kein anderer Zeitpunkt bestimmtist.

 

  1. Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außerKraft.

 

 

Laar, den TT.MM.JJJJ

 

 

 

 

 

 

Der Kirchenrat der Ev.-ref. Kirchengemeinde Laar

 

 

 

 

(Siegel)

 

 

 

 

 

 ______________                                     ______________                                       _____________

(Vorsitzende(r)                                     (Kirchenälteste(r)                                   (Kirchenälteste(r)