Gemeindevertretung

Gemeindevertretung (einige Mitglieder fehlen)

bei der Einführung am 16. Mai 2021

Die Gemeindevertretung erweitert in wichtigen Fragen den Kirchenrat. Sie tagt zusammen mit dem Kirchenrat und muss mindestens zweimal im Jahr vom Vorsitzenden des Kirchenrates einberufen werden und (mit) beraten.

Die Größe einer Gemeindevertretung richtet sich nach der Anzahl der Gemeindeglieder. Gemeinden mit weniger als Tausend Gemeindegliedern können auch auf die Gemeindevertretung verzichten.

Die Gemeindevertretung wählt u.a. die Abgeordneten für die Synode der Grafschaft Bentheim (Synodalverband). Sie entscheidet über Berufungen oder über den Erwerb beziehungsweise die Veräußerung von Immobilien und Werten der Gemeinde. Sie regelt Haushalt und Vermögensverwaltung. Sie berät und entscheidet überplanmäßige Ausgaben, die Vereinigung oder Auflösung von Gemeinden und Pfarrstellen. Sie bewilligt neue Planstellen oder Veränderungen der Baulichkeiten. Sie erlässt gegebenenfalls Gemeindestatuten (gemeindliche Sonderregelungen).

Unter www.kirchenrecht-erk.de findet manalle rechtlichen Bestimmungen jeglicher Art, die für die Evangelisch-reformierte Kirche gültig sind. Es lohnt sich, dort nachzuschauen, wenn manFragen hat oder wo Unklarheiten herrschen.